ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich und Interpretation

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller zwischen dem Kunden und der Com One Austria GmbH (nachstehend „Com One“ genannt; zusammen „Vertragspartner“ genannt) abgeschlossenen und auf sie verweisenden Vertragsverhältnisse.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer iSd § 1 Abs 2 KSchG.

(3) Die Anwendung von AGB des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Anderslautende Bedingungen sind für Com One nur bindend und werden Vertragsbestandteil, wenn Com One dies schriftlich bestätigt.

(4) Diese AGB gelten für alle Geschäfte sowie Zusatz- und Änderungsaufträge zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei einem künftigen Vertragsabschluss nicht gesondert darauf Bezug genommen wird.

(5) Soweit darüber hinaus Dienste gemeinsam mit Diensten Dritter angeboten werden, können nach entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden, auch zusätzlich die AGB und sonstige Vertragsbedingungen Dritter Anwendung finden. Dies ist im Einzelfall gesondert zu vereinbaren.

(6) Die in diesen AGB verwendeten Begriffe, Definitionen und Abkürzungen haben dieselbe Bedeutung, wie in den jeweiligen Vereinbarungen.

2. Reihenfolge der Vertragsgrundlagen

(1) Neben diesen AGB können Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und der Com One weitere Vertragsgrundlagen sein, insbesondere Einzelverträge und Dienstleistungsspezifische Bedingungen. Sämtliche Vertragsgrundlagen sind integrierender Bestandteil des Vertragsverhältnisses und konstituieren dieses Vertragsverhältnis.

(2) Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen gelten diese nach Maßgabe folgender Reihenfolge:

Einzelverträge (im Folgenden auch „Vereinbarungen“)

Dienstleistungsspezifische Bedingungen

AGB

3. Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss

(1) Der Vertragsgegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und der Com One wird in den Einzelverträgen und den Dienstleistungsspezifische Bedingungen festgelegt.

(2) Das Vertragsverhältnis kommt mit Annahme des Angebotes zustande. Bei nur teilweiser Annahme, oder Bestellung zu abweichenden Bedingungen, bedarf es einer Auftragsbestätigung durch Com One.

4. Lieferleistungen und Lieferfrist

(1) Bei der Erbringung von Lieferleistungen geht, unabhängig von der vereinbarten Frachtkostenregelung, die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Waren das Lager von Com One verlassen haben.

(2) Für allfällige Bewilligungen für die Installation oder den Betrieb der vertragsgegenständlichen Waren oder Produkte hat der Kunde Sorge zu tragen.

(3) Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist, übernimmt Com One nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Geschäftsganges. Alle angegebenen Liefertermine verstehen sich als voraussichtliche Termine für die Lieferung der Produkte, es sei denn, Com One hat ausdrücklich einen verbindlichen Liefertermin zugesagt.

(4) Die Folgen höherer Gewalt oder ähnliche unvorhergesehene Ereignisse bei Com One oder Lieferanten, z.B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen durch Naturgewalten, Krieg, Pandemie oder Epidemien, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung und/oder behördliche Maßnahmen, entbinden Com One von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und geben Com One das Recht, weitere Lieferungen ohne Schadenersatzpflicht und ohne Nachlieferungspflicht einzustellen. Dasselbe gilt für den Fall, dass vereinbarte Liefertermine aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden können.

5. Eigentumsvorbehalt

(1) Com One behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge vor.

(2) Ist der Kunde gewerblicher Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Seine zukünftigen Kaufpreisforderungen aus der Weiterveräußerung an seine Abnehmer tritt er hiermit an Com One ab. Die Abtretung der Forderungen des Käufers an Com One soll vorläufig eine stille sein, d.h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt, er ist aber nicht befugt, über die Forderung in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Com One behält sich vor, die Ermächtigung zur Einziehung zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. Com One ist in diesem Falle auch zur Verständigung der Abnehmer des Kunden berechtigt.

(3) Die Zustimmung zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Vereinigung erlischt von selbst, sobald über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder eingeleitet oder mangels Masse die Eröffnung abgewiesen wird.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise basieren auf den bei Vertragsabschluss bestehenden Umständen, einschließlich der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. Ändern sich diese, so ändern sich entsprechend auch die Preise.

(2) Die Rechnungsbeträge sind binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und spesenfrei an Com One zahlbar, sofern nicht eine abweichende, in den Einzelverträgen oder Dienstleistungsspezifischen Bedingungen ausgewiesene Zahlungskondition vereinbart wurde.

(3) Der § 456 UGB legt für die Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen einen gesetzlichen Zinssatz von 9,2% über dem Basiszinssatz fest. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Com One berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank zu verrechnen.

(4) Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen.

(5) Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Preise vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der Index der Verbraucherpreise, der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbart wird (VPI 2010), im Falle eines Auslaufens, der an seine Stelle tretende Index oder jener Index, der dem Verbraucherpreisindex am ehesten entspricht. Sollte überhaupt keine Indexberechnung mehr herangezogen werden können, dann ist der wertgesicherte Preis nach analogen Prinzipien zu berechnen, wie sie für die Indexberechnung zuletzt maßgebend waren. Als Bezugsgröße für die Indexanpassung dient die für den Monat des jeweiligen Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Die neue Indexzahl bildet die jeweils neue Ausgangsgrundlage.

7. Geistiges Eigentum und sonstige Nutzungsrechte

(1) Die Weitergabe von Informationen an den Kunden begründet oder impliziert keine Lizenz auf der Basis einer Marke, eines Patents oder Urheberrechts oder einer Anwendung, die bzw. das sich jetzt oder in Zukunft im Besitz des Kunden befindet.

(2) Com One bleibt exklusiver Inhaber von sämtlichen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in ihrem Namen registrierten bzw. bei ihnen bestehenden Immaterialgüter- und Kennzeichenrechten und sonstigen Nutzungsrechten in Bezug auf die Produkte und Produktanleitungen von Com One, Hard- oder Software oder sonstigen vertragsgegenständlichen Leistungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Der Kunde darf zu keinem Zeitpunkt Handlungen vornehmen oder Situationen durchführen, die gegen diese Rechte verstoßen oder auf jegliche Weise diese Rechte verringern oder zur Verringerung beitragen.

(3) Soweit Gegenstand der Lieferung auch Software ist, bleibt das Eigentum daran – insbesondere an den Source Codes, der Entwicklungs-, System- und Benutzerdokumentation sowie allfälligen Pflichtenheften – exklusiv bei Com One.

(4) Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen ein auf die Dauer der Nutzungsberechtigung der Hardware beschränktes, nicht exklusives, nicht übertragbares und nicht sublizenzierbares Recht auf Nutzung der Software in dem Ausmaß wie es für die Vertragserfüllung unbedingt erforderlich ist („einfache Werknutzungsbewilligung“). Die Vertragspartner nehmen zur Kenntnis, dass dabei auch Open Source-Komponenten enthalten sein können.

8. Gewährleistung

(1) Der Inhalt der von Com One verwendeten Prospekte, Unterlagen, Dokumentationen, technischen Beschreibungen etc. wird nicht Vertragsinhalt. Öffentliche Äußerungen über die Com One zu übergebende Sache oder das von uns zu erbringende Werk (Dienstleistung), etwa in der Werbung oder in den der Sache/dem Werk beigefügten Angaben, sind nicht verbindlich.

(2) Fallen die Mängel einer Sache/eines Werkes (Dienstleistung) bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in die Augen oder sind sie dem Kunden bereits in diesem Zeitpunkt bekannt, findet keine Gewährleistung statt. Der Kunde hat im Übrigen die Sache/das Werk unverzüglich nach Übergabe, soweit ihm dies zumutbar ist, zu untersuchen und Com One allfällige Mängel einschließlich aller Fehlmengen und aller Falschlieferungen unverzüglich schriftlich (auch durch Telefax oder E-Mail) anzuzeigen, andernfalls besteht kein Anspruch auf Irrtumsanfechtung, Gewährleistung oder Schadenersatz.

(3) Die Beweislast dafür, dass die Sache/das Werk (Dienstleistung) mangelhaft und der Mangel bei der Übergabe vorhanden war, trifft den Kunden, auch wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.

(4) Im Fall einer Gewährleistungsverpflichtung ist Com One zur Nachbesserung berechtigt und, soweit nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden, auch verpflichtet. Gelingt es innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch Nachbesserung die Abweichungen von der Vereinbarung oder den Dienstleistungsspezifischen Bedingungen zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden der vertragsgemäße Gebrauch des Vertragsgegenstands ermöglicht wird, kann der Kunde die Herabsetzung des Preises oder bei Vorliegen eines wesentlichen und unbehebbaren Mangels Wandlung verlangen. Bestehen Ansprüche auf Gewährleistung, berechtigt dies den Kunden nicht, das Entgelt bis zum Zeitpunkt der Verbesserung oder des Austauschs der Sache zurückzubehalten. Der Kunde ist verpflichtet, Com One nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Vereinbarung oder den Dienstleistungsspezifischen Bedingungen zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.

(5) Das Recht auf Gewährleistung muss sowohl bei Sachmängeln als auch bei Rechtsmängeln innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn der Kunde oder dessen Nachmann einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, widrigenfalls die Gewährleistungsrechte des Kunden präkludieren. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache/des Werkes (Dienstleistung).

9. Haftung

(1) Eine Haftung von Com One – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden

a. durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden, oder

b. auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Com One zurückzuführen ist.

(2) Com One haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter. Die Haftung ist beschränkt mit der Höhe des Entgelts. Die Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten von Com One verursacht werden, welche nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten von Com One gehören.

(3) Die vorstehenden Haftungseinschränkungen und -ausschlüsse finden im Falle von Personenschäden oder Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.

(4) Die Angaben in den Vertragsgrundlagen einschließlich von Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Com One übernimmt aber keine Haftung für bloß geringfügige Abweichungen.

10. Datenschutz und Geheimhaltung

(1) Com One verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie sonstiger einschlägiger Gesetze und Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und Com One personenbezogene Daten verarbeitet werden, gilt im Allgemeinen, dass der Kunde und Com One jeweils Verantwortlicher im Sinne von Art 4 Z 7 DSGVO sind. Sollte eine andere datenschutzrechtliche Rollenverteilung zutreffend sein, z.B. ein Verhältnis Verantwortlicher / Auftragsverarbeiter oder Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche, werden die Vertragspartner die nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen geforderten Vereinbarungen schließen und Vorkehrungen treffen.

(3) Die Vertragspartner erklären rechtsverbindlich, dass jede Partei ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art 32 DSGVO ergriffen hat, um zu verhindern, dass Daten ordnungswidrig verwendet oder Dritten unbefugt zugänglich werden. Die Vertragspartner tragen jeder für sich für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Betroffenenrechte gemäß Art 15 bis Art 21 DSGVO erfüllt werden können.

(4) Die Vertragspartner werden sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung der Tätigkeiten des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangenden, nicht allgemein bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – auch und soweit sie sich auf Dritte beziehen – vertraulich behandeln und Dritten gegenüber geheim halten. Betriebsgeheimnisse sind auch technisches Know-how, Betriebsmethoden, Sicherheitsmaßnahmen, Umsätze, Finanzen und spezielle Marketingmaßnahmen (im Folgenden zusammenfassend „Informationen“).

(5) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz (4) besteht nicht, wenn und soweit der mit der Geheimhaltungsverpflichtung belastete Vertragspartner nachweist, dass (i) die betreffenden Informationen zur Zeit des Erlangens offenkundig, d.h. veröffentlicht oder allgemein zugänglich waren, oder (ii) nach Erlangen ohne Verschulden des Vertragspartners offenkundig wurden oder (iii) dem Vertragspartner zur Zeit des Erlangens bereits bekannt waren oder (iv) nach dem Erlangen von Dritten in rechtmäßiger Art und Weise, dh ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht, offenkundig gemacht wurden.

(6) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt außerdem nicht für Informationen, die aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder gesetzlicher Verpflichtungen offenzulegen sind. Über derartige Maßnahmen werden sich die Vertragspartner unverzüglich untereinander verständigen.

(7) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt außerdem nicht für Informationen, die innerhalb der jeweiligen Konzerne der Vertragspartner weitergegeben werden. Eine solche Weitergabe ist unter Berücksichtigung der konzerninternen Regeln zulässig.

(8) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung wirkt auch noch über das Ende dieses Vertrages hinaus.

11. Vertragsdauer, ordentliche Kündigung

(1) Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeiten werden in den jeweiligen Einzelverträgen geregelt. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, werden Vereinbarungen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Die Kündigung ist, sofern in den Einzelverträgen nicht Abweichendes geregelt wird, jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.

12. Außerordentliche Kündigung

(1) Com One hat das Recht – ohne Nachfristsetzung – Vereinbarungen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn:

Com One seinen Betrieb, einen Betriebsteil oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungskategorien einstellt;
wenn sich der Kunde mit der Zahlung der Entgelte, oder eines erheblichen Teils dieser Entgelte trotz erfolgter Mahnung und Setzen einer Nachfrist von 14 Kalendertagen in Verzug befindet;
wenn der Kunde trotz erfolgter Mahnung und Setzen einer Nachfrist von 14 Kalendertagen die Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nicht beendet;
über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde oder sonst Zahlungsunfähigkeit des Kunden vorliegt, dies unbeschadet § 25a IO und § 25b IO.
(2) Wird bei einer Insolvenz des Kunden der Vertrag durch den Insolvenzverwalter, einem Treuhänder oder dem Kunden als Schuldner in Eigenverwaltung fortgeführt, kann Com One das weitere Erbringen von Leistungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung, Vorauszahlung oder der Beantragung einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche ab Insolvenzeröffnung abhängig machen. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung oder ein Antrag mit einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche nicht binnen 14 Kalendertagen ab Insolvenzeröffnung geleistet bzw. gestellt, wird davon ausgegangen, dass kein Interesse an der Fortführung des Vertragsverhältnisses besteht. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis.

(3) Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Com One sind im Falle einer außerordentlichen Kündigung bereits erbrachte Leistungen vertragsgemäß abzurechnen und vom Kunden zu bezahlen. Dies gilt auch für Leistungen, die der Kunde noch nicht übernommen hat oder bei von Com One erbrachten Vorbereitungshandlungen. Com One steht überdies das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Sachen (Hardware, Geräte, Einrichtungen etc.) zu verlangen.

13. Änderungen der AGB

Com One behält es sich ausdrücklich vor, diese AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Beabsichtigte Änderungen oder Ergänzungen werden auf der Webseite von Com One veröffentlicht und dem Kunden an die von diesem bekanntgegebene Rechnungsadresse mitgeteilt. Sofern der Kunde den Änderungen nicht widerspricht oder die Leistungserbringung von Com One zurückweist, gelten die geänderten AGB spätestens ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Kunden und ersetzen ab diesem Zeitpunkt im geänderten Umfang die bisherigen AGB.

14. Allgemeine Bestimmungen

(1) Eine Abtretung von einzelnen Rechten und Pflichten durch den Kunden bedarf der Zustimmung von Com One. Gleiches gilt für eine Überbindung des Vertrages auf Dritte. Anderes gilt nur im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge bei einer Unternehmensübertragung.

(2) Sämtliche Gebühren oder Abgaben im Zusammenhang mit der Begründung, Abwicklung und Erfüllung des Vertragsverhältnisses gehen zu Lasten des Kunden.

(3) Alle Erklärungen und Mitteilungen in diesem Vertragsverhältnis sind schriftlich durch die Vertragspartner oder einen hierzu berechtigten Vertreter abzugeben und an den Empfänger nachweislich zu übermitteln. Dies hat entweder in Form eines eingeschriebenen Briefs inkl. Rückschein hinsichtlich Kündigungserklärungen, im Übrigen per Telefax oder E-Mail zu erfolgen. Die Erklärungen und Mitteilungen sind an die von den Vertragspartnern jeweils angegebenen Adressen bzw. Nummern zu senden. Diese Bestimmung gilt nicht für Pkt. 13. dieser AGB.

(4) Die Vertragspartner haben einander Änderungen ihrer Namen, Adressen oder sonstiger Kontaktinformationen umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Vertragspartner zugegangen, wenn sie an die vom Vertragspartner zuletzt bekannt gegebene Adresse oder sonstige Kontaktinformation gesandt wurden.

(5) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Com One gilt ausschließlich anwendbares österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(6) Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen des Kunden gelten nur dann, wenn Com One diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Dies gilt auch im Allgemeinen für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

(7) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen und seiner Bestandteile, beeinträchtigt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck – und damit dem Willen der Vertragspartner – am nächsten kommt. Dies gilt nicht, würde das Festhalten an einer Bestimmung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen.

(8) Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.

Com One Austria GmbH
Stand: 04/2023

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